"Es wurde festgelegt, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte außer Kraft sind – die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Außerdem wird sichergestellt, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. So dürfen an Bildungseinrichtungen ‚bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden‘." – Lesen Sie weiter auf den Seiten des Deutschen Bundestages.
„Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ angenommen