Im Rahmen des Tarifabschlusses zwischen den Gewerkschaften und dem Land Hessen am 29. März 2019 wurde nun auch für die hessischen Landesbeschäftigten in Bibliotheken vereinbart, dass ihre Eingruppierung ab 1. Januar 2020 nicht mehr nach speziellen, sondern nach den „Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst“ (Teil I der Entgeltordnung) erfolgt – wie seit 2017 bei den kommunalen Arbeitgebern und wie, ebenfalls ab 2020, bei den Ländern (TV-L) vorgesehen.

Zum Hintergrund: Hessen war 2004 aus der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)“ ausgetreten, seit 1. Januar 2010 gibt es den eigenen „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)“. Seit 1. Juli 2014 hat dieser auch seine Entgeltordnung (EGO). TV-H samt EGO sind allergrößtenteils identisch mit dem TV-L, aber ausgerechnet bei den Bibliotheksbeschäftigten gab es eine Besonderheit: damals konnte vereinbart werden, dass für diese Berufsgruppe die – zum damaligen Zeitpunkt weitaus besseren – Tätigkeitsmerkmale aus der EGO des Bundes übernommen wurden.

Der jetzige Tarifabschluss entspricht weitgehend dem Abschluss der Länder vom 2. März 2019.
So kam es, dass auch die dortige Änderung für die Bibliotheksbeschäftigten übernommen wurde: auch in Hessen heißt es ab 1.1.2020 für die Eingruppierung: „Es findet Teil I Anwendung“.
Die – inzwischen schlechteren – Bibliotheks-Tätigkeitsmerkmale des Bundes werden also durch die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TV-H abgelöst. Diese sind, nach jetzigem Stand, identisch mit denen des TV-L, nur die ausbildungsbezogenen Fallgruppen sind in Hessen offenbar nicht vorgesehen.

Mehr demnächst in BuB.

Und nun auch noch in Hessen: Bibliotheks-Eingruppierung nach Allgemeinem Teil!

Das könnte dir auch gefallen