Bereits 1976 hat die Bundesrepublik das Übereinkommen 140 der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert, das Arbeitnehmern einen bezahlten Anspruch auf Weiterbildung zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung zuspricht
Zur Umsetzung dieser Rahmenregelung muss(te) jedes Bundeland eine eigene gesetzliche Regelung erlassen. Diese Regelungen unterscheiden sich jeweils im Detail: einzelne Bundesländer erkennen keine Kongresse an, die Zahl der mindestens zu erbringenden Stunden pro Tag schwankt, es gibt unterschiedliche Antragsfristen etc. Eine gute Übersicht über diesen Regelungsdschungel bietet die Seite Bildungsurlaub.de. Die Bundesländer Bayern und Sachsen haben bis heute kein Bildungsurlaubs- oder wie es moderner heißt, kein Bildungsfreistellungsgesetz.
Die BIB-Geschäftsstelle beantragt für Fortbildungen und Studienreisen, die der BIB veranstaltet und für die eine Förderung in Frage kommt, die entsprechenden Anerkennungen. Diese Anerkennungen sind die Voraussetzungen, damit die Beschäftigten bei den Arbeitgebern Anträge auf Bildungsfreistellung stellen können.
Für den 109. Deutschen Bibliothekartag 2020 in Hannover sind alle Anträge gestellt. Die Bewilligungsbescheide der Bundesländer veröffentlichen wir taggenau auf der Website.
In Einzelfällen gibt es auch in Bundesländern ohne Bildungsurlaubsgesetz Kommunen, die für ihre Beschäftigten Regelungen zur Bildungsfreistellung erlassen haben. Fragen Sie dazu in den Personalstellen und bei den zuständigen Personalräten nach, ob Ihr Arbeitgeber dazu gehört!
Wir sehen uns in Hannover!
Ihre Geschäftsstelle des BIB